(3) Außerdem berechtigen
Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M,
Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M,
Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L,
Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,